Zugangsvoraussetzungen

Das Braunschweig-Kolleg ist eine Einrichtung des Landes Niedersachsen zur Erlangung der Hochschulreife (Abitur). Es ermöglicht jungen Erwachsenen nach einer Phase der Berufstätigkeit, erforderliche Grundkenntnisse und Fähigkeiten zum Studium an Hochschulen und für bestimmte Berufe zu erlangen. Dieser sogenannte Zweite Bildungsweg führt zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abiturzeugnis berechtigt zum Studium an allen Hochschulen der Bundesrepublik. Der Ausbildung am Kolleg dauert im Regelfall drei Jahre und schließt mit der Abiturprüfung ab. Nach erfolgreicher Beendigung des ersten Jahres der Qualifikationsphase kann auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt werden.

Wer den Unterricht im Kolleg besucht, soll keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.

I   Aufnahmebedingungen

Aus der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) vom 2. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 130; SVBl. S. 277 – VORIS 22410 –) geändert durch Verordnung vom 7 Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 172; SVBl. S. 220)

§2 (2)

Zum Besuch der Einführungsphase […] des Kollegs ist berechtigt, wer

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,
2. im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19 Lebensjahr vollendet und
3. den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss erworben oder einen Vorkurs […] erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Das Führen eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt.

(4) Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet werden.

(5) Wer die Fachhochschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums erworben hat und nach § 5 Abs. 2 und 4 nicht verpflichtet ist, am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen, kann unmittelbar in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.

(6) Die Schulbehörde kann die Aufnahme auf Antrag der Schule in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

In den Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK) RdErl. d. MK vom 2.5.2005 – 33-81026/25, geändert durch RdErl. v. 7.6.2011 finden sich einige Anmerkungen zur Berufsausbildung und –tätigkeit:

3.1 Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf oder eine schulische Ausbildung, die durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen worden ist.

3.2 Eine Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die Berufstätigkeit überwiegend innerhalb eines Berufsfeldes oder in ein und demselben Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist. Wechsel der Berufsfelder und Arbeitsplatzwechsel stehen einer Anerkennung als Berufstätigkeit nicht entgegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wechsel nicht zu vertreten hat.

3.3 Auf die Dauer der nachzuweisenden Berufstätigkeit werden Zeiten des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes, des Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes sowie ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr angerechnet.

3.4 Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die zu fordernde Mindestdauer der Berufstätigkeit bis zur Erfüllung des zeitlichen Umfangs einer zweijährigen Vollzeitbeschäftigung.

Von dieser Verlängerung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber statt einer Vollzeitbeschäftigung die Teilzeitbeschäftigung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen übernommen hat. Zusätzlich gilt:

Zeiten einer begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung sind auf die dreijährige Berufstätigkeit anzurechnen;
die Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung kann bei Nachweis durch die Vorlage von Dokumenten (z. B. Steuerbescheide) als Berufstätigkeit angerechnet werden;
eine Beschäftigung im Rahmen einer ABM-Maßnahme ist einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen;
Fälle, in denen eine längere, ärztlich nachgewiesene Krankheit verhindert hat, dass eine Berufsausbildung begonnen oder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte, müssen auf Antrag als Einzelfälle von der Schule entschieden werden; die Schulbehörde ist zu informieren;
bestanden nur unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigungsverhältnisse, so sind die Arbeitsverhältnisse durch eine Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber nachzuweisen; die Beschäftigungszeiten sind auf etwa 30 Stunden pro Woche umzurechnen.

 

3.5 Die Führung eines Familienhaushalts liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Haushalt mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person selbstständig versorgt hat.

3.6 Im Falle fortdauernder Arbeitslosigkeit ist der Schule eine jeweils neue Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit spätestens nach Ablauf eines Schuljahres vorzulegen.

3.7 Abweichend von den Nummern 3.1 bis 3.6 kann die Schulbehörde auf Antrag der Schule in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.

Der Vorkurs beginnt jeweils mit dem zweiten Schulhalbjahr (Anfang Februar) und endet zu den Sommerferien. Der Unterricht umfasst ca. 20 Wochenstunden (u.a. mindestens je vier Stunden Deutsch, Englisch und Mathematik) und findet derzeit an jeweils drei bzw. vier Werktagen nachmittags bzw. am frühen Abend statt. Der erfolgreiche Abschluss des Vorkurses berechtigt zum weiterführenden Besuch eines Kollegs oder Abendgymnasiums.

 

II  Kosten / Förderung

Für die Ausbildung am Braunschweig-Kolleg wird kein Schulgeld erhoben. Zu Beginn eines jeden Schuljahres müssen aber alle Kollegiatinnen und Kollegiaten verbindlich erklären, ob sie am entgeltlichen Lernmittel- Leihsystem teilnehmen wollen. Die Teilnahme an diesem Leihsystem ist freiwillig.

Kollegiatinnen und Kollegiaten werden, bei entsprechender Erfüllung der Voraussetzungen, nach derzeit geltendem Recht familien-unabhängig nach dem BAföG gefördert. Zuständig für nähere Informationen zu den Bedingungen einer BAföG-Förderung ist das Amt für Ausbildungsförderung, Braunschweig, Campestraße 7, Telefon 053 1/470 8440.

 

III Wohnmöglichkeiten am Braunschweig-Kolleg

Dem Braunschweig-Kolleg ist ein Wohnheim mit 45 Wohnplätzen angegliedert. Die Miete ist abhänig von der Ausstattung und Größe der Räume. Nach Vorliegen einer Aufnahmebestätigung können sich zukünftige Kollegiatinnen und Kollegiaten mit einem Wohnplatzwunsch schriftlich an den Kollegleiter richten.

 

IV Unterrichtsorganisation am Braunschweig-Kolleg

Der Unterricht erfolgt an fünf Werktagen pro Woche. Die Ferientermine entsprechen denen an allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen.

Der Bildungsgang am Kolleg setzt sich zusammen aus einer einjährigen Einführungsphase und anschließender zweijähriger Qualifikationsphase.

In der Einführungsphase findet der Unterricht in festen Gruppen und nach entsprechend konzipiertem Plan statt. Die verbindlichen Fächer sind: Deutsch, Englisch, Mathematik, zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich (Geschichte, Politik oder Erdkunde), drei bzw. zwei Fächer aus dem naturwissenschaftlichen Bereich (Physik, Biologie oder Chemie), Philosophie sowie Kunst oder Musik. Zusätzlich können die Unterrichtsfächer, je nach Angebot, Informatik und Darstellendes Spiel belegt werden.

Bewerber, die nicht nachweisen können, dass sie in den Klassen 7 – 10 am Unterricht einer zweiten Fremdsprache teilgenommen und mit mindestens der Note ‚ausreichend’ abgeschlossen haben, müssen in der Einführungsphase am Unterricht in der zweiten Fremdsprache (im Umfang von zwölf Halbjahreswochenstunden) teilnehmen und am Ende der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt durch Versetzung.

In der Qualifikationsphase entscheiden sich die Kollegiatinnen und Kollegiaten im Rahmen des Angebots am Kolleg für

a) den sprachlichen Schwerpunkt oder
b) den musisch-künstlerischen Schwerpunkt oder
c) den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt oder
d) den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.

 

Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern sowie im Seminarfach erteilt. In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. In den Unterrichtshalbjahren müssen die Kollegiatinnen und Kollegiaten durchschnittlich mindestens 30 Wochenstunden belegen. Für die Abiturprüfung sind im Rahmen der jeweils vorgegebenen Schwerpunkt- „Profile“ fünf Prüfungsfächer zu wählen, wobei dafür nur Fächer in Frage kommen, die durchgängig vierstündig belegt worden sind. Detailliertere Informationen zu Wahlbedingungen und -möglichkeiten in der Qualifikationsphase erhalten alle Einführungsphasenteilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Qualifikationsphase.

 

Weitere grundsätzliche Informationen zur „Neuordnung der gymnasialen Oberstufe und des Abiturs“ finden Sie auf nibis, dem Niedersächsischen Bildungsserver.