Einführungsphase

Unterrichtsstruktur in der Einführungsphase am Kolleg:

Fächer

Wochenstunden

Deutsch

4

Englisch

4

Mathematik

4

Kunst oder Musik

2

Religion, Werte und Normen oder Philosophie

2

zwei Gesellschaftswissenschaften ( Politik, Geschichte oder Erdkunde )

4

zwei Naturwissenschaften ( Physik, Chemie oder Biologie )

4

die zweite Fremdsprache ( Französisch oder Latein)

6

weitere Fächer ( z.B. Informatik, Darstellendes Spiel );
Unterricht zum Ausgleich  von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften

2

 

Fremdsprachenverpflichtungen (§ 5 der VO-AK)

(1) Wer in die Einführungsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten will, muss Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch besitzen, die dem Anforderungsniveau des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss entsprechen. Wer die Sprachkenntnisse nach Satz 1 nicht besitzt, muss die Fremdsprache Englisch im Vorkurs (§ 9) belegt und mindestens mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben.

(2) Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse nachweist, die

1.  in einer ersten Fremdsprache mindestens den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen sowie
2.  in einer zweiten Fremdsprache mindestens dem Anforderungsniveau eines vierjährigen aufsteigenden Unterrichts entsprechen, wenn die Leistungen in dieser Fremdsprache am Ende des letzten Schuljahres mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind,

ist verpflichtet, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase durchgehend am Unterricht in einer dieser Fremdsprachen teilzunehmen. Diese Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn eine weitere Fremdsprache gewählt wird und die Belegungsverpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt werden.

(3) Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch auf dem Anforderungsniveau nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachweist, aber am Vorkurs im Fach Englisch erfolgreich teilgenommen hat, ist verpflichtet, am Unterricht in der Fremdsprache Englisch in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase durchgehend teilzunehmen. Dabei darf in der Qualifikationsphase kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.

(4) Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase nicht Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nachweist, muss vom Beginn der Einführungsphase an am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, und zwar

1.  bis zum Eintritt in die Qualifikationsphase im Umfang von mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden, im Abendgymnasium unter Einschluss eines Schulhalbjahres im Vorkurs verteilt auf mindestens drei, im Kolleg verteilt auf mindestens zwei Schulhalbjahre, wobei in der Einführungsphase mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden müssen, oder
2.  in der Einführungsphase und dem ersten Schuljahr der Qualifikationsphase im Umfang von mindestens sechzehn Halbjahreswochenstunden, wobei in den beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen mindestens 10 Punkte, dabei im zweiten Schulhalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht werden müssen, oder
3.  in der Einführungs- und Qualifikationsphase durchgehend, wobei in der Qualifikationsphase kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden darf.

Außerdem ist in der Einführungsphase am Unterricht in der ersten Fremdsprache durchgehend teilzunehmen.

(5) Wer vor der Aufnahme in das Abendgymnasium oder das Kolleg eine ausländische Schule besucht hat, kann seine Verpflichtungen zur ersten oder zweiten Fremdsprache in einer von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 abweichenden Weise erfüllen, wenn in einer ersten oder zweiten Fremdsprache dadurch ein den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 gleichwertiges Sprachniveau gewährleistet wird. Die Entscheidung trifft die Schule.

Versetzung in die Qualifikationsphase (§ 11 der VO-AK)

(1) Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in allen belegten Fächern, ausgenommen in Sporttheorie. Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist.

(2) Versetzt wird, wer in den belegten Fächern

1.  jeweils mindestens ausreichende Leistungen oder
2.  mangelhafte Leistungen in nur einem Fach und jeweils mindestens ausreichende Leistungen in allen anderen Fächern oder
3.  in dem Fall, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann,

a) mangelhafte Leistungen in zwei Fächern, darunter höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, und mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder
b) ungenügende Leistungen in einem Fach, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, und mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern

erbracht hat. Die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) Der Kollegiatin oder der Kollegiatin, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. In Härtefällen, die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Leistungsbewertung

In jedem Fach im der Einführungsphase wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit einer Note der sechsstufigen Notenskala von sehr gut bis ungenügend bewertet. Bei der am Ende der Einführungsphase erteilten Note handelt es sich um eine Gesamtjahresnote, d.h. die Endnote ergibt sich aus der Note des zweiten Halbjahres unter angemessener Berücksichtigung der Note des ersten Halbjahres.